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  2. Finanzhilfen Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG)

Wer kann ein Gesuch einreichen für Finanzhilfen nach Art. 7.2 KJFG?

Antwort

Ein private Trägerschaft, welche seit mindestens drei Jahren besteht, nicht gewinnorientiert ist, auf gesamtschweizerischer oder mindestens sprachregionaler Ebene tätig ist und ausserschulische Aktivitäten für Kinder und Jugendliche anbietet, kann ein Gesuch für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässigen Aktivitäten einreichen. Dabei müssen noch weitere Grundvoraussetzungen - je nach Organisationstyp – erfüllt werden. Am besten konsultieren Sie das Gesetz und die Verordnung oder Sie fragen bei BSV nach.

Weiterführende Fragen

Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz KJFG
Für welche Tätigkeiten können KJFG-Finanzhilfen beantragt werden ?
Welche Aktivitäten gemäss KJFG gelten als ausserschulisch?
Welche Zielgruppe muss mit den Aktivitäten gemäss KJFG erreicht werden?
Wer kann KJFG-Finanzhilfen beantragen?
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  • Finanzhilfen Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG)
    • Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Dachorganisationen und Koordinationsplattformen [Art. 7 Abs. 1 KJFG]
    • Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Einzelorganisationen [Art. 7 Abs. 2 KJFG]
    • Finanzhilfen für Modellvorhaben [Art. 8 Abs. 1 lit. a KJFG]
    • Finanzhilfen für Partizipationsprojekte [Art.8 Abs. 1 lit. b KJFG]
    • Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung [Art. 9 KJFG]
    • Finanzhilfen für politische Partizipationsprojekte auf Bundesebene [Art. 10 KJFG]
    • Finanzhilfen für Modellvorhaben von Kantonen und Gemeinden [Art. 11 KJFG]

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