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Ich bin für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig und einem ausländischen Sozialversicherungssystem unterstellt. Kann ich die AHV trotzdem (freiwillig) weiterführen?

Antwort

Sie können die AHV unter gewissen Bedingungen weiterführen, wenn Sie für einen Schwei­zer Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Zwei Anwendungsfälle sind möglich:

a) Die Entsen­defrist ist abgelaufen oder

b) Sie arbeiten in einem Nichtvertragsstaat ohne Ent­sendungsmöglichkeit.

Beide Male handelt es sich um eine freiwillige Fortführung der obligatorischen Versicherung, die neben der allfälligen obligatorischen Versicherung im ausländischen Staat abgeschlossen werden kann.

Die Voraussetzungen für eine solche Weiterführungsversicherung sind erfüllt, wenn:

  • Ihr Schweizer Arbeitgeber ihr zustimmt;
  • Sie unmittelbar vor Ihrer Abreise oder vor Ablauf der Entsendedauer während min­destens 5 aufeinanderfolgenden Jahren ununterbrochen in der AHV versichert waren. Dabei ist nicht erforderlich, dass Sie während diesen 5 Jahren auch Beiträge geleistet haben (so sind minderjährige Kinder oder nichterwerbstätige Personen, deren erwerbstätiger Ehegatte bzw. der eingetragene Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, von der Beitragspflicht befreit);
  • das Gesuch um Weiterführung innert 6 Monaten ab Ausscheiden aus der AHV eingereicht wird;
  • der Schweizer Arbeitgeber Sie entlöhnt. Werden Sie zusätzlich auch im Ausland entlöhnt, sind auch auf diesen Lohnbestandteilen Beiträge zu entrichten.

Bitte beachten Sie, dass die Weiterführungsversicherung nur für Sie, nicht aber für Ihre Ehe­frau oder Ihren Ehemann bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner oder ihre Kinder gilt.

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