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Ist auch meine Ehegattin oder mein Ehegatte, resp. meine eingetragene Partnerin oder mein eingetragener Partner, wenn sie oder er mich ins Ausland begleitet, in der AHV versichert, wenn ich versichert bin?

Antwort

Normalerweise nein. Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und erstreckt sich im Nor­malfall nicht automatisch auf Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten resp. auf Ihre eingetragene Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner. Wenn Sie im Ausland ar­beiten und in der AHV obligatorisch versichert sind (das gilt auch für die Weiterführungsversi­cherung), kann jedoch Ihre nichterwerbstätige Ehegattin oder Ihr nichterwerbstäti­ger Ehegatte, resp. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner die oder der Sie ins Ausland begleitet, der AHV beitreten. Staatsangehörigkeit, Aufent­haltsort oder Vorversicherung spielen keine Rolle.

Bei der Entsendung in gewisse Staaten sind nichterwerbstätige Ehegattinnen und Ehegatten resp. eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Kinder jedoch automa­tisch mitversichert. Dies gilt für folgende Länder:

Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Island (nur EFTA-Staatsangehörige), Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Liechtenstein, Montenegro, Nordmazedo­nien, Norwegen, Philippinen, Serbien, Südkorea, Tunesien, Uruguay, USA und das Vereinigte Königreich.

Für den Beitritt zur freiwilligen AHV müssen Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner sowie Ihre Kinder die Ver­sicherungsvoraussetzungen eigenständig erfüllen.

Merkblatt 10.01 "Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen"

Merkblatt 10.02 "Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung"

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