Antwort
Die Dauer des Urlaubs beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis. Pro Jahr können Arbeitnehmende für die Angehörigenbetreuung maximal zehn Tage Urlaub beanspruchen. Die Betreuung von Kindern oder der Ehegattin bzw. des Ehegatten ist übrigens auch durch die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Lohnfortzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers abgedeckt.