Müssen Flüchtlinge aus der Ukraine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen?
Personen mit Schutzstatus S müssen keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen, solange sie weder eine Erwerbstätigkeit ausüben, noch eine Aufenthaltsbewilligung haben.
Personen mit Schutzstatus S müssen keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen, solange sie weder eine Erwerbstätigkeit ausüben, noch eine Aufenthaltsbewilligung haben.
Sie können entweder die ganze Rente oder einen Teil davon ab dem Referenzalter beziehen und gleichwohl weiterarbeiten und die zusätzlichen Einkommen im Rahmen einer Neuberechnung nach dem Referenzalter anrechnen lassen.
Die Neuberechnung nach dem Referenzalter ist unabhängig von einem Aufschub der Rente.
Merkblatt 3.08 Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
Aus der Ukraine geflüchtete Personen, die Beiträge an die AHV/IV und die berufliche Vorsorge bezahlt haben, haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen dieser Versicherungen. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse, IV-Stelle oder BVG-Vorsorgeeinrichtung gibt weitere Auskünfte.