Muss ich Ergänzungsleistungen (EL) zurückzahlen?

Muss ich Ergänzungsleistungen (EL) zurückzahlen?

Antwort

Bei der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ist zwischen unrechtmässig und rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zu unterscheiden:

Sollte im Nachhinein herausstellen, dass Sie als EL-beziehende Person zum Beispiel mehr Vermögen hatten, als bei der Berechnung bekannt oder angegeben war, muss der zu viel erhaltene Betrag zurückbezahlt werden (sogenannte unrechtmässig bezogene EL). Die Grundlage für die seinerzeitige EL-Berechnung haben sich in diesem Fall geändert. In der fraglichen Zeit haben Sie über mehr Geld verfügt, als in der EL-Berechnung berücksichtigt wurde.

Nach dem Tod einer EL-beziehenden Person müssen die Erben die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogenen EL (jährliche EL und Behinderungs- und Krankheitskosten) aus dem Nachlass zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, welcher 40'000 Franken übersteigt. Massgebend ist das Vermögen im Zeitpunkt des Todesfalls. Die Rückerstattungspflicht betrifft ausschliesslich Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden. Fällt der Nachlass tiefer aus, entfällt eine Rückerstattungspflicht.

Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. In diesem Fall ist der Nachlass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten massgebend.

Wann ist eine Auszahlung der Leistungen meiner Säule 3a möglich?

Wann ist eine Auszahlung der Leistungen meiner Säule 3a möglich?

Antwort

Altersleistungen aus der 3. Säule dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Referenzalter) ausgezahlt werden. Sie können bis zu fünf Jahren aufgeschoben werden, sofern die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird.

Eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistungen ist zulässig, wenn:

  • der Vorsorgenehmer eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist
  • der Vorsorgenehmer eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt
  • der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt
  • der Vorsorgenehmer Wohneigentum zum Eigenbedarf erwirbt oder Hypothekardarlehen zurückzahlt.

Ausserdem kann Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule verwendet oder in eine andere Vorsorgeform der Säule 3a übertragen werden.

Darf ich mit einer IV-Rente arbeiten?

Darf ich mit einer IV-Rente arbeiten?

Antwort

Es ist im Sinn und Zweck der IV, dass Sie weiterarbeiten. Die Höhe der IV-Rente wird danach bestimmt, ob und wie viel Arbeit Ihnen trotz Invalidität zugemutet werden kann. Selbst eine ganze IV-Rente schliesst ein zusätzliches Einkommen nicht aus, da diese bereits ab einem IV-Grad von 70 Prozent gezahlt wird.

Ob Sie ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften dürfen und wenn ja, bei welcher Tätigkeit und in welcher Höhe, steht in Ihrer Rentenverfügung. Melden Sie Ihrer zuständigen IV-Stelle, wenn Sie eine neue Anstellung gefunden haben und dies Ihr Erwerbseinkommen verändert.
 

Wer zahlt die BVG-Beiträge?

Wer zahlt die BVG-Beiträge?

Antwort

Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge der beruflichen Vorsorge. Der Arbeitgeber übernimmt aber mindestens 50 Prozent der Gesamtbeiträge. Jeden Monat zieht er vom Lohn den von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer geschuldeten Betragsanteil für die berufliche Vorsorge ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Vorsorgeeinrichtung.

Was kann ich tun, wenn ich mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden bin?

Was kann ich tun, wenn ich mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden bin?

Antwort

Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhalten Sie und die betroffenen Versicherungsträger von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den bevorstehenden Entscheid informiert. Sie haben eine Frist von 30 Tagen, um den geplanten Entscheid schriftlich anzufechten.

Gehen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen von den Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Wenn Sie und die beteiligten Parteien mit der Verfügung der IV-Stelle nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht Ihres Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, richten Sie Ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen ist kostenpflichtig.