Muss ich Ergänzungsleistungen (EL) zurückzahlen?

Muss ich Ergänzungsleistungen (EL) zurückzahlen?

Antwort

Bei der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ist zwischen unrechtmässig und rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zu unterscheiden:

Sollte im Nachhinein herausstellen, dass Sie als EL-beziehende Person zum Beispiel mehr Vermögen hatten, als bei der Berechnung bekannt oder angegeben war, muss der zu viel erhaltene Betrag zurückbezahlt werden (sogenannte unrechtmässig bezogene EL). Die Grundlage für die seinerzeitige EL-Berechnung haben sich in diesem Fall geändert. In der fraglichen Zeit haben Sie über mehr Geld verfügt, als in der EL-Berechnung berücksichtigt wurde.

Nach dem Tod einer EL-beziehenden Person müssen die Erben die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogenen EL (jährliche EL und Behinderungs- und Krankheitskosten) aus dem Nachlass zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, welcher 40'000 Franken übersteigt. Massgebend ist das Vermögen im Zeitpunkt des Todesfalls. Die Rückerstattungspflicht betrifft ausschliesslich Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden. Fällt der Nachlass tiefer aus, entfällt eine Rückerstattungspflicht.

Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. In diesem Fall ist der Nachlass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten massgebend.

Darf ich mit einer IV-Rente arbeiten?

Darf ich mit einer IV-Rente arbeiten?

Antwort

Es ist im Sinn und Zweck der IV, dass Sie weiterarbeiten. Die Höhe der IV-Rente wird danach bestimmt, ob und wie viel Arbeit Ihnen trotz Invalidität zugemutet werden kann. Selbst eine ganze IV-Rente schliesst ein zusätzliches Einkommen nicht aus, da diese bereits ab einem IV-Grad von 70 Prozent gezahlt wird.

Ob Sie ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften dürfen und wenn ja, bei welcher Tätigkeit und in welcher Höhe, steht in Ihrer Rentenverfügung. Melden Sie Ihrer zuständigen IV-Stelle, wenn Sie eine neue Anstellung gefunden haben und dies Ihr Erwerbseinkommen verändert.
 

Wer zahlt die BVG-Beiträge?

Wer zahlt die BVG-Beiträge?

Antwort

Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge der beruflichen Vorsorge. Der Arbeitgeber übernimmt aber mindestens 50 Prozent der Gesamtbeiträge. Jeden Monat zieht er vom Lohn den von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer geschuldeten Betragsanteil für die berufliche Vorsorge ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Vorsorgeeinrichtung.

Kann ich mein BVG-Altersguthaben bar beziehen, wenn ich die Schweiz endgültig verlasse?

Kann ich mein BVG-Altersguthaben bar beziehen, wenn ich die Schweiz endgültig verlasse?

Antwort

Eine Barauszahlung des BVG-Altersguthabens ist möglich, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass sie die Schweiz endgültig verlässt, um sich im Ausland niederzulassen. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Bei einem Umzug in ein EU-Land (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern) oder nach Island oder Norwegen ist eine Barauszahlung des BVG-Vorsorgeguthabens seit dem 1. Juni 2007 nicht mehr möglich, wenn die Person in diesem Land weiter gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert ist (gilt seit 1. Juni 2009auch bei Ausreise nach Bulgarien oder Rumänien ). Die Auszahlung des überobligatorischen Teils des Vorsorgekapitals (im Gegensatz zum BVG-Minimum) ist hingegen weiterhin möglich. Bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz nach Liechtenstein ist die Barauszahlung ausgeschlossen.

Auswirkungen des BREXIT auf die Barauszahlung: Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Da die Freizügigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge vom neuen Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht erfasst wird, gilt seit dem 1. November 2021 nationales Recht. Folglich können auch künftig alle Personen, die ihren Wohnsitz bereits ins Vereinigte Königreich verlegt haben oder die Schweiz in Richtung Vereinigtes Königreich verlassen, die Barauszahlung ihrer gesamten Freizügigkeitsleistung verlangen (Obligatorium und Überobligatorium).

Habe ich als arbeitslose Person Anspruch auf Familienzulagen?

Habe ich als arbeitslose Person Anspruch auf Familienzulagen?

Antwort

Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz (FamZG)

Sie erhalten jedoch von der Arbeitslosenversicherung einen Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld, der den Kinder- bzw. Ausbildungszulagen des Wohnkantons entspricht. Geburts- und Adoptionszulagen werden nicht ausgerichtet.

Der Anspruch auf den Zuschlag ist jedoch subsidiär: Die Arbeitslosenversicherung richtet keine Zulagen aus, wenn für den gleichen Zeitraum eine erwerbstätige Person einen Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG für dasselbe Kind hat.