Antwort
Altersleistungen aus der 3. Säule dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Referenzalter) ausgezahlt werden. Sie können bis zu fünf Jahren aufgeschoben werden, sofern die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird.
Eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistungen ist zulässig, wenn:
- der Vorsorgenehmer eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist
- der Vorsorgenehmer eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt
- der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt
- der Vorsorgenehmer Wohneigentum zum Eigenbedarf erwirbt oder Hypothekardarlehen zurückzahlt.
Ausserdem kann Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule verwendet oder in eine andere Vorsorgeform der Säule 3a übertragen werden.