Was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht bezahlt?

Was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht bezahlt?

Antwort

Sollte Ihr Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein und die Bei­träge nicht bezahlt haben, ergibt sich für Sie dann kein Nachteil, wenn Sie den Beitrags­abzug einwandfrei nachweisen können. Die von Ihnen erzielten Erwerbseinkommen, werden dann trotzdem in Ihr Individuelles Konto eingetragen. Den Nachweis erbringen Sie am bes­ten mit Lohnabrechnungen, aus welchen die Abzüge ersichtlich sind. Können Sie den Nach­weis nicht erbringen, dass Ihr Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich von Ihrem Lohn abgezo­gen hat, kann die Ausgleichskasse die entsprechenden Einkommen nicht eintragen.

Wie können Sie erfahren, ob Ihr Arbeitgeber für Sie Beiträge abgerechnet hat?

Wie können Sie erfahren, ob Ihr Arbeitgeber für Sie Beiträge abgerechnet hat?

Antwort

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Arbeitgeber die von Ihrem Lohn abgezogenen Bei­träge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat oder ob Ihre Beitragsdauer lü­ckenlos ist, können Sie bei den Ausgleichskassen, die für Sie ein Konto führen, also bei allen Ausgleichskassen, die je für Sie zuständig waren, einen Kontoauszug verlangen. Sie können auch bei einer ein­zigen Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen für Sie geführten Individu­ellen Konten ver­langen. Kontenauszüge können Sie schriftlich per Post oder auch online be­stellen.

Falls im Kontoauszug Angaben über bisherige Arbeitsverhältnisse fehlen, dann stellen Sie der AHV-Ausgleichskasse Kopien der entsprechenden Lohnabrechnungen zu und beantra­gen eine Überprüfung. Beachten Sie, dass in der Kontenübersicht noch keine Einkommen des laufenden Jahres enthalten sind, da die Arbeitgebenden die gesamten Lohndeklaratio­nen erst im Folgejahr der zuständigen AHV-Ausgleichskasse melden müssen.

Merkblatt 1.01 "Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)"

Merkblatt 1.04 "Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto (IK)"

Adressen aller Ausgleichskassen

InfoRegister: Meine kontoführenden Kassen

Bestellung Kontoauszug

Welche Ausgleichskasse ist für die Beitragserhebung zuständig?

Welche Ausgleichskasse ist für die Beitragserhebung zuständig?

Antwort

Sind Sie als Arbeitgeber oder als Selbstständigerwerbender bzw. als Selbstständigerwerbende Mitglied eines Gründerverbandes einer Verbandsausgleichskasse, so gehören Sie dieser Verbandsausgleichskasse an. Sind Sie Mitglied in mehreren Gründerverbänden, können sie unter den betroffenen Ausgleichs­kassen eine auswählen.

Alle übrigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sowie die Nichterwerbstätigen gehö­ren den kantonalen Ausgleichskassen ihres Wohnsitzkantons bzw. desjenigen Kantons an, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört.

Vorzeitig Pensionierte bleiben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zu­ständig für den Bezug der Beiträge von deren nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner*innen.

Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die noch keiner Ausgleichs­kasse angehören, melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse.

Adressen aller Ausgleichskassen

Kann ich Beiträge für frühere Zeiten nachbezahlen?

Kann ich Beiträge für frühere Zeiten nachbezahlen?

Antwort

Für Zeiten, in welchen Sie in der AHV versichert waren (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz), sind, falls dies bisher nicht geschehen ist, Beiträge nachzuzahlen. Allerdings muss dies innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres geschehen, für welches die Beiträge geschuldet sind. Darüber hinaus sind sie verjährt.

Eine freiwillige Beitragsentrichtung, um höhere Leistungen zu erhalten, ist in der AHV nicht möglich.

Wie hoch sind meine Beiträge?

Wie hoch sind meine Beiträge?

Antwort

Sind Sie unselbstständigerwerbend, so betragen die Beiträge an die

  • AHV    8,7%
  • IV        1,4%
  • EO      0,5%

Hinzu kommen die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Bis zu einer Grenze von 148 200 Franken beträgt der Beitragssatz 2,2% des massgebenden Jahreslohnes. 

Der Arbeitgeber zieht die Hälfte der Beiträge von Ihrem Lohn ab und entrichtet diese zusam­men mit seinem Anteil an die Ausgleichskasse.

Sind Sie selbstständigerwerbend, so betragen die Beiträge an die

  • AHV    8,1%
  • IV        1,4%
  • EO      0,5%

Für Jahreseinkommen von weniger als 60 500 Franken gilt ein tieferer Beitragssatz in An­wendung der sogenannten sinkenden Beitragsskala.

Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als 10 100 Franken schulden Sie den Mindest­beitrag von 530 Franken.

Sind Sie nichterwerbstätig, so bemessen sich die Beiträge nach Ihrem Vermögen und Ren­teneinkommen nach einer speziellen Beitragstabelle.

Merkblatt 2.01 "Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO"

Merkblatt 2.02 "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO"

Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO"

Merkblatt 2.08 "Beiträge an die Arbeitslosenversicherung"

Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige