Antwort
Sollte Ihr Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein und die Beiträge nicht bezahlt haben, ergibt sich für Sie dann kein Nachteil, wenn Sie den Beitragsabzug einwandfrei nachweisen können. Die von Ihnen erzielten Erwerbseinkommen, werden dann trotzdem in Ihr Individuelles Konto eingetragen. Den Nachweis erbringen Sie am besten mit Lohnabrechnungen, aus welchen die Abzüge ersichtlich sind. Können Sie den Nachweis nicht erbringen, dass Ihr Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich von Ihrem Lohn abgezogen hat, kann die Ausgleichskasse die entsprechenden Einkommen nicht eintragen.