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Muss ich auch auf geringfügigen Einkommen Beiträge bezahlen?

Antwort

Sind Sie erwerbstätig, so müssen Sie auf Ihrem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge ent­richten. Das gilt auch für Einkommen aus einem Nebenerwerb, aus Gelegenheitstätigkeiten oder für Bagatelleinkommen.

Allerdings werden auf Entgelten, die 2 500 Franken im Jahr nicht übersteigen, die Beiträge nur auf Verlangen der Beitragspflichtigen erhoben. Übersteigt das Entgelt diesen Betrag, so ist der Beitrag auf dem vollen Entgelt zu entrichten.

Von dieser Regel bestehen zwei Ausnahmen:

  • Sind Sie in einem Privathaushalt beschäftigt (z.B. mit Reinigungs-, Haushalts- oder Betreuungstätigkeiten für Betagte, Kinder oder Tiere), so müssen die Beiträge in je­dem Fall - ungeachtet der Einkommenshöhe - entrichtet werden. Beitragsfrei bleiben hingegen Löhne bis zu 750 Franken pro Jahr und Arbeitgeber an in Privathaushalten beschäftigte Jugendliche bis 25 Jahre.
  • Erhalten Sie einen Lohn von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen oder von Schulen im künstlerischen Bereich, so ist dieser ebenfalls ab dem ersten Franken abzurechnen.

Merkblatt 2.04 "Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen"

Weiterführende Fragen

Ab wann bin ich in der AHV beitragspflichtig und wie lange dauert die Beitragspflicht?
Wie hoch sind meine Beiträge?
Muss ich nach Erreichen des Referenzalters noch Beiträge bezahlen, wenn ich weiterhin erwerbstätig bin?
Kann ich Beiträge für frühere Zeiten nachbezahlen?
Welche Ausgleichskasse ist für die Beitragserhebung zuständig?
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