Sind Sie erwerbstätig, so haben Sie ab dem 1. Januar nach Vollendung Ihres 17. Altersjahres Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht dauert so lange, bis Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Für Personen, die das Referenzalter erreicht haben, gilt ein Freibetrag von 16 800 Franken pro Kalenderjahr, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auf den Freibetrag verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen.
Sind Sie nichterwerbstätig, so beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie endet mit Erreichen des Referenzalters.
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.
Beitragspflichtig sind auch Ehegatten bzw. auch eingetragene Partner*innen ohne Erwerbseinkommen. Deren Beiträge gelten allerdings als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner bzw. eingetragene Partner oder die erwerbstätige Ehepartnerin bzw. eingetragene Partnerin auf ihren Einkommen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 514 Franken an die AHV/IV/EO entrichten. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners oder der Ehegattin bzw. der eingetragenen Partnerin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
Merkblatt 2.01 "Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO"
Merkblatt 2.02 "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO"
Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO"