Sind Sie als Arbeitgeber oder als Selbstständigerwerbender bzw. als Selbstständigerwerbende Mitglied eines Gründerverbandes einer Verbandsausgleichskasse, so gehören Sie dieser Verbandsausgleichskasse an. Sind Sie Mitglied in mehreren Gründerverbänden, können sie unter den betroffenen Ausgleichskassen eine auswählen.
Alle übrigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sowie die Nichterwerbstätigen gehören den kantonalen Ausgleichskassen ihres Wohnsitzkantons bzw. desjenigen Kantons an, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört.
Vorzeitig Pensionierte bleiben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge von deren nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner*innen.
Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die noch keiner Ausgleichskasse angehören, melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse.