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Welche Ausgleichskasse ist für die Beitragserhebung zuständig?

Antwort

Sind Sie als Arbeitgeber oder als Selbstständigerwerbender bzw. als Selbstständigerwerbende Mitglied eines Gründerverbandes einer Verbandsausgleichskasse, so gehören Sie dieser Verbandsausgleichskasse an. Sind Sie Mitglied in mehreren Gründerverbänden, können sie unter den betroffenen Ausgleichs­kassen eine auswählen.

Alle übrigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sowie die Nichterwerbstätigen gehö­ren den kantonalen Ausgleichskassen ihres Wohnsitzkantons bzw. desjenigen Kantons an, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört.

Vorzeitig Pensionierte bleiben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zu­ständig für den Bezug der Beiträge von deren nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner*innen.

Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die noch keiner Ausgleichs­kasse angehören, melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse.

Adressen aller Ausgleichskassen

Weiterführende Fragen

Ab wann bin ich in der AHV beitragspflichtig und wie lange dauert die Beitragspflicht?
Wie hoch sind meine Beiträge?
Muss ich auch auf geringfügigen Einkommen Beiträge bezahlen?
Muss ich nach Erreichen des Referenzalters noch Beiträge bezahlen, wenn ich weiterhin erwerbstätig bin?
Kann ich Beiträge für frühere Zeiten nachbezahlen?
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