Im einem privaten Haushalt werden oft Löhne für ganz unterschiedliche Tätigkeiten, wie Reinigung, Kinderbetreuung, Haushalt- oder Aufgabenhilfe usw. bezahlt. Hausdienstarbeit gilt sozialversicherungsrechtlich als Erwerbstätigkeit.
Beschäftigen Sie Hausdienstarbeitnehmende, sind Sie verpflichtet, AHV-Beiträge auch dann abzurechnen, wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als 2 500 Franken im Jahr (stand: 2025).
Insbesondere für Hausdienstarbeitsverhältnisse können Sie von einem vereinfachten Abrechnungsverfahren Gebrauch machen. Daneben bestehen in vielen Kantonen weitere Verfahren, welche auch die AHV mitumfassen (z.B. Service Check, chèque-emploi).
Merkblatt 2.06 "Hausdienstarbeit"
Merkblatt 2.07 "Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber"