Antwort
Im einem privaten Haushalt werden oft Löhne für ganz unterschiedliche Tätigkeit gezahlt (Reinigung, Kinderbetreuung, Haushalt- oder Aufgabenhilfe usw.). Hausdienstarbeit gilt sozialversicherungsrechtlich als Erwerbstätigkeit.
Beschäftigen Sie Hausdienstarbeitnehmende, sind Sie verpflichtet, AHV-Beiträge auch dann abzurechnen, wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als 2 300 Franken im Jahr.
Insbesondere für Hausdienstarbeitsverhältnisse können Sie von einem vereinfachten Abrechnungsverfahren Gebrauch machen. Daneben bestehen in vielen Kantonen weitere Verfahren, welche auch die AHV mitumfassen (z.B. Service Check, chèque-emploi).
Merkblatt 2.06 "Hausdienstarbeit"
Merkblatt 2.07 "Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber"