Antwort
Zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, dem sogenannten massgebenden Lohn, gehört das gesamte Bar- und Naturaleinkommen (z.B. auch Unterkunft und Verpflegung) inkl. Gratifikationen, Provisionen und 13. Monatslohn. Dazu zählen auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen sind.
Übernimmt Ihr Arbeitgeber auch Ihre Arbeitnehmerbeiträge (Nettolohnvereinbarung), so gehört dieser Anteil seinerseits zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind für die Berechnung der Beiträge in Bruttowerte umzurechnen.
Merkblatt 2.01 "Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO"
Merkblatt 2.05 "Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses"