Antwort
Im laufenden Jahr zahlen Sie vierteljährlich Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse auf Ihrem voraussichtlichen Einkommen festlegt. Nach Eingang der Steuermeldung (Einkommen gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer) setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies geschieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Einsprache erheben können.
Merkblatt 2.02 "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO"