In der AHV gelten Erwerbstätige als selbstständigerwerbend, die einerseits unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten und andererseits betriebswirtschaftlich unabhängig sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen Sie, wenn Sie bedeutende Investitionen für berufliche Zwecke tätigen, über eigene Geschäftsräume verfügen, Personal beschäftigen, Aufträge selber beschaffen sowie die Unkosten und das Inkassorisiko tragen. Selbstständigerwerbende können ihre Arbeit frei und unabhängig organisieren; sie legen ihre Arbeitszeit selber fest und können Aufträge an Dritte weitergeben.
Vertragliche Abmachungen mit Auftragnehmenden, die festhalten, dass diese als Selbstständigerwerbende gelten und die Beiträge selber mit der Ausgleichskasse abrechnen sollen, sind für die AHV nicht massgebend.
Ob jemand in der AHV als selbstständig- oder als unselbstständigerwerbend gilt, entscheidet die Ausgleichskasse im konkreten Einzelfall.
Bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass eine versicherte Person gleichzeitig für die eine Firma als unselbstständigerwerbend und für die andere als selbstständigerwerbend gilt. Die AHV kennt keine Gesamtbetrachtung von Versicherten.
Möchten Sie sich der AHV als selbstständigerwerbende Person anschliessen, so melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse und stellen ihr alle Unterlagen zur Verfügung, die Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit belegen (z.B. Mietvertrag für Arbeitsräume, Belege von Aufträgen, Rechnungen über getätigte Investitionen, Arbeitsverträge, Firmendokumentation, Visitenkarten, Preislisten usw.).
Zuständig für Ihre Anmeldung ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons bzw. des Kantons in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Gehören Sie einem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse an, so melden Sie sich bei dieser.
Personen, die im Sinne der AHV als selbstständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.
Merkblatt 2.02 "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO"
Merkblatt 2.09 "Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung"
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