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Wie werden die Beiträge für meine selbstständige Erwerbstätigkeit festgesetzt?

Antwort

Die Beiträge werden auf Ihrem Erwerbseinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer berechnet. Wenn Kalenderjahr und Ge­schäftsjahr nicht identisch sind, gilt das Einkommen als in dem Jahr erzielt, in dem das Ende des Geschäftsjahres liegt.

Selbstständigerwerbende können die von ihnen geleisteten persönlichen AHV/IV/EO-Bei­träge steuerseitig in Abzug bringen. Bei der AHV ist dieser Abzug nicht zulässig. Daher wird dieser Abzug für die Beitragsermittlung zu dem von den kantonalen Steuerbehörden gemeldete Einkommen rechne­risch wieder hinzugerechnet.

Von Ihrem per 31. Dezember des Beitragsjahres im Betrieb investierten Eigenkapital wird Ihnen ein Zins abgezogen. Dieser wird jedes Frühjahr für das vergangene Jahr neu festge­setzt. Der Zinssatz beträgt für die Jahre:  

  • 2021    0%
  • 2022    1,5%
  • 2023    2 %
  • 2024    1,5%

Merkblatt 2.02 "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO"

AHV/EL Mitteilungen Nr. 492 (Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital 2024)

Weiterführende Fragen

Wann gelte ich in der AHV als selbstständigerwerbend?
Wie werde ich AHV-rechtlich qualifiziert, wenn ich über ein Lohnträgerschaftsmodell («portage salarial») abrechne?
Wie bezahle ich die Beiträge für das Einkommen aus meiner selbstständigen Erwerbstätigkeit?
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