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Wann habe ich Anspruch auf einen entschädigten Adoptionsurlaub?

Antwort

Sie haben Anspruch auf die Adoptionsentschädigung, wenn:

  1. Sie ein Kind unter vier Jahren zur Adoption in die Hausgemeinschaft aufnehmen; und
  2. während den neun Monaten unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes obligatorisch in der AHV versichert gewesen sind und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Haben Sie die schweizerische Staatsangehörigkeit oder jene eines EU-/EFTA-Staates, werden Beschäftigungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat ebenfalls angerechnet.
  3. zudem müssen Sie im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes angestellt oder selbstständigerwerbend sein; oder im Betrieb Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes mitarbeiten und dafür einen Barlohn erhalten.

Weiterführende Fragen

Habe ich Anspruch auf den Adoptionsurlaub, wenn ich im Ausland ein Kind adoptiert habe?
Habe ich Anspruch auf den Adoptionsurlaub, wenn ich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis bin?
Habe ich Anspruch auf den Adoptionsurlaub, wenn ich arbeitslos oder arbeitsunfähig bin?
Habe ich einen Anspruch bei der Adoption von Stiefkindern?
Habe ich Anspruch auf den Adoptionsurlaub, wenn ich einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag (z.B. Kantonsangestellte) habe?
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