Antwort
Sie haben Anspruch auf die Adoptionsentschädigung, wenn:
- Sie ein Kind unter vier Jahren zur Adoption in die Hausgemeinschaft aufnehmen; und
- während den neun Monaten unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes obligatorisch in der AHV versichert gewesen sind und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Haben Sie die schweizerische Staatsangehörigkeit oder jene eines EU-/EFTA-Staates, werden Beschäftigungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat ebenfalls angerechnet.
- zudem müssen Sie im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes angestellt oder selbstständigerwerbend sein; oder im Betrieb Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes mitarbeiten und dafür einen Barlohn erhalten.