Antwort
- Als arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person erhalten Sie selber die Familienzulagen.
- Sind Sie weder Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer noch selbstständigerwerbend, kann der andere Elternteil die Familienzulagen beziehen. Dieser muss Ihnen die Zulagen aber weiterleiten. Tut er das nicht, können Sie beantragen, dass die Familienausgleichskasse des anderen Elternteils Ihnen die Zulagen direkt ausbezahlt (Drittauszahlung).
- Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl der Vater des Kindes wie auch der Ehepartner der Mutter als Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen.