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  2. Finanzhilfen Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG)

Für welche Tätigkeiten können KJFG-Finanzhilfen beantragt werden ?

Antwort

KJFG-Finanzhilfen können für folgende Tätigkeiten beantragt werden:

  • die Betriebsstruktur und regelmässigen Aktivitäten von Einzelorganisationen oder Dachorganisationen/Koordinationsplattformen
  • Angebote der Aus-und Weiterbildung für Jugendliche bis zum 30. Altersjahr, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion in einer privaten Trägerschaft tätig sind.
  • ein Modellvorhaben von Privatorganisationen oder Kantonen/Gemeinden mit schweizweitem oder sprachregionalem Modellcharakter.
  • Projekte, welche die politische Partizipation von Kindern und Jugendlichen auf Bundesebene fördern. 
  • Partizipationsprojekte bei denen Kinder und Jugendliche sowohl in der Planung wie auch in der Durchführung des Projekts zentrale Akteure sind. Unter Partizipation versteht sich die integrale Einbindung in einen ganzen Prozess.

Weiterführende Fragen

Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz KJFG
Welche Aktivitäten gemäss KJFG gelten als ausserschulisch?
Welche Zielgruppe muss mit den Aktivitäten gemäss KJFG erreicht werden?
Wer kann KJFG-Finanzhilfen beantragen?
Wie und wo muss ich das Gesuch für Finanzhilfen eingeben?
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  • Finanzhilfen Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG)
    • Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Dachorganisationen und Koordinationsplattformen [Art. 7 Abs. 1 KJFG]
    • Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Einzelorganisationen [Art. 7 Abs. 2 KJFG]
    • Finanzhilfen für Modellvorhaben [Art. 8 Abs. 1 lit. a KJFG]
    • Finanzhilfen für Partizipationsprojekte [Art.8 Abs. 1 lit. b KJFG]
    • Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung [Art. 9 KJFG]
    • Finanzhilfen für politische Partizipationsprojekte auf Bundesebene [Art. 10 KJFG]
    • Finanzhilfen für Modellvorhaben von Kantonen und Gemeinden [Art. 11 KJFG]

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