In einem privaten Haushalt werden oft Löhne für ganz unterschiedliche Tätigkeiten, wie Reinigung, Kinderbetreuung, Haushalt- oder Aufgabenhilfe usw. bezahlt. Hausdienstarbeit gilt sozialversicherungsrechtlich als Erwerbstätigkeit.
Beschäftigen Sie Hausdienstarbeitnehmende, sind Sie verpflichtet, AHV-Beiträge auch dann abzurechnen, wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als 2 500 Franken im Jahr (stand: 2025).
Insbesondere für Hausdienstarbeitsverhältnisse können Sie von einem vereinfachten Abrechnungsverfahren bzw. vereinfachten Abrechnungsverfahren plus Gebrauch machen. Daneben bestehen in vielen Kantonen weitere Verfahren, welche auch die AHV mitumfassen (z.B. Service Check, chèque-emploi).
Merkblatt 2.06 "Hausdienstarbeit"
Merkblatt 2.07 "Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber"