Wenn Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und nicht zusätzlich wie Nichterwerbstätige Beiträge bezahlen müssen (siehe Frage „Wann gelte ich in der AHV als nichterwerbstätig?“) können Sie die nichterwerbstätige Person, mit welcher Sie in Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben von der Beitragspflicht befreien, wenn Sie (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens den doppelten Mindestbeitrag in der Höhe von 1 060 Franken bezahlen. Diese Regel gilt auch, wenn Sie das Referenzalter bereits erreicht haben und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist Ihr nichterwerbstätiger Ehegatte bzw. die Ihre eingetragene Partnerin als Nichterwerbstätige beitragspflichtig. Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.
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