Als Nichterwerbstätige betrachtet die AHV alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielen. Das können z.B. vorzeitig Pensionierte sein, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Verwitwete oder Hausfrauen und Hausmänner.
Auch wenn Sie teilzeiterwerbstätig sind, bezahlen Sie in der AHV unter Umständen Beiträge wie Nichterwerbstätige: Bei Versicherten, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, wird eine Vergleichsrechnung gemacht. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gelten Sie, wenn Sie weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind. Machen Ihre Beiträge aus der nicht dauernd voll ausgeübten Erwerbstätigkeit einschliesslich Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge aus, die Sie als nichterwerbstätige Person entrichten müssten, so bezahlen Sie Beiträge wie Nichterwerbstätige. In einem solchen Fall können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden.
Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO"