Sollten Sie eine IV-Rente beziehen, so bleiben Sie selbst dann beitragspflichtig, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. IV-Rentnerinnen und -Rentner schulden Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort zu melden.
Auf IV-Taggeldern ziehen die Ausgleichskassen die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO und allenfalls an die Arbeitslosenversicherung (ALV) vom Taggeld ab und überweisen sie zusammen mit der von der IV getragenen anderen Hälfte an die AHV. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem Angestelltenverhältnis. Aufgrund dieser Regelung haben Sie während der Bezugszeit von IV-Taggeldern keine Beitragslücken zu befürchten.
Besteht kein Anspruch mehr auf ein Taggeld, müssen Sie sich zur Erfassung als Nichterwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätiger bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort melden.
Merkblatt 2.01 "Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO"
Merkblatt 2.02 "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO"