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Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich eine IV-Rente oder ein IV-Taggeld beziehe?

Antwort

Sollten Sie eine IV-Rente beziehen, so bleiben Sie selbst dann beitragspflichtig, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. IV-Rentnerinnen und -Rentner schulden Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemein­dezweigstelle am Wohnort zu melden.

Auf IV-Taggeldern ziehen die Ausgleichskassen die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO und allenfalls an die Arbeitslosenversicherung (ALV) vom Taggeld ab und überweisen sie zu­sammen mit der von der IV getragenen anderen Hälfte an die AHV. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem Angestelltenverhältnis. Aufgrund dieser Regelung ha­ben Sie während der Bezugszeit von IV-Taggeldern keine Beitragslücken zu befürchten.

Besteht kein Anspruch mehr auf ein Taggeld, müssen Sie sich zur Erfassung als Nichterwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätiger bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort melden.

Merkblatt 2.01 "Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO"

Merkblatt 2.02 "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO"

Merkblatt 4.02 - "Taggelder der IV"

Weiterführende Fragen

Wann gelte ich in der AHV als nichterwerbstätig?
Wie werden meine Nichterwerbstätigenbeiträge festgesetzt?
Wie bezahle ich meine Nichterwerbstätigenbeiträge?
Muss die nichterwerbstätige Person, mit welcher ich in Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebe, Beiträge bezahlen?
Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich Taggelder der ALV oder der EO beziehe?
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