Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich aufgrund Ihres Vermögens am 31. Dezember und Ihres im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens. Beim Vermögen stützt sich die Ausgleichskasse auf die kantonale Steuerveranlagung.
Der Begriff des Renteneinkommens ist umfassend: Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen.
Nicht zum Renteneinkommen gehören dagegen Leistungen der IV, Vermögenserträge sowie Waisen- und Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben. Renteneinkommen werden mit 20 multipliziert und zum allfälligen Vermögen hinzugezählt. Sind Sie verheiratet, so ist ungeachtet des Güterstandes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten, bzw. der beiden eingetragenen Partner*innen zu berücksichtigen. Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich sodann anhand einer eigenen Beitragstabelle.
Studierende und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterstützt werden, bezahlen generell den Mindestbeitrag von gegenwärtig 514 Franken. Zuständig für die Studierenden ist die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt. Die Lehranstalten melden die Studierenden, die im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben, den zuständigen Ausgleichskassen.
Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO"
Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige