Antwort
Im laufenden Jahr zahlen Sie vierteljährlich Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse gestützt auf Ihr mutmassliches Vermögen Ende Jahr und Ihr voraussichtliches Renteneinkommen berechnet. Nach Eingang der Steuermeldung setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies geschieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Einsprache erheben können.
Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO"