Antwort
Es gilt Gleiches wie für die IV-Taggelder. Nehmen Sie nach Ablauf des Taggeldbezugs keine Erwerbstätigkeit auf, werden Sie in der Regel als Nichterwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig.
Merkblatt 2.01 "Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO"
Merkblatt 2.02 "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO"
Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO"