Antwort
Die Person muss sowohl im Jahr, in dem sie den Einkauf vornimmt, als auch im Jahr, für das sie eine Beitragslücke ausgleicht, das Recht haben bzw. gehabt haben, in die Säule 3a einzuzahlen. Sie muss also in diesen Jahren über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen bzw. verfügt haben. Im Jahr, in dem sie den Einkauf vornimmt, muss sie den maximalen Beitrag (2026: 7258.- Franken) in die Säule 3a einzahlen, sonst kann sie keinen Einkauf tätigen.