Antwort
Der Anspruch auf die Entschädigung erlischt spätestens zwölf Monate nach der Aufnahme des Kindes zur Adoption. Er endet früher, wenn alle Taggelder bezogen wurden, die anspruchsberechtigte Person oder das Kind verstirbt.
Der Anspruch endet hingegen nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist vier Jahre alt wird.
Die Rahmenfrist kann nicht verlängert oder verschoben/aufgeschoben werden.