Antwort
Sie können die Entschädigung bei der Ausgleichskasse geltend machen, bei der Sie AHV-Beiträge als Selbstständigerwerbende/Selbstständigerwebender zahlen (auch wenn dies Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird).
Sie können die Entschädigung bei der Ausgleichskasse geltend machen, bei der Sie AHV-Beiträge als Selbstständigerwerbende/Selbstständigerwebender zahlen (auch wenn dies Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird).