Antwort
Sind Sie selbstständigerwerbend, wird die EO-Entschädigung aufgrund des Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Dienstantritt verfügten AHV-Beitrag massgebend war (üblicherweise ist es das Einkommen, auf dem die Akontobeiträge der AHV berechnet werden). Sofern nach der Steuerveranlagung für das Kalenderjahr des Diensteintritts ein anderes Einkommen für die Beitragsbemessung bestimmt wird, wird die EO-Entschädigung aufgrund dieses Einkommens berechnet und die EO-Entschädigung wird rückwirkend korrigiert.