Antwort
Wurde die berufliche Ausbildung unmittelbar vor Dienstantritt abgeschlossen oder würde sie während des Dienstes abgeschlossen, wird angenommen, dass eine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre. Diese Annahme kann mit dem Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wenn die Ausgleichskasse davon überzeugt ist, dass ohne Dienstantritt keine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre.