Antwort
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. In diesem Fall können die Eltern nicht wählen, wer von beiden die Familienzulagen bezieht. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, was bei verheirateten Eltern meistens der Fall ist, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder arbeitet keiner der Elternteile dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.
- Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor.
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt.