Antwort
Bei Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und in den drei darauffolgenden Monaten ausgerichtet.
Danach kann der andere Elternteil einen Anspruch auf Familienzulagen anmelden. Hat dieser keinen Anspruch, muss ein Antrag auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige eingereicht werden.