Antwort
Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz (FamZG)
Sie erhalten jedoch von der Arbeitslosenversicherung einen Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld, der den Kinder- bzw. Ausbildungszulagen des Wohnkantons entspricht. Geburts- und Adoptionszulagen werden nicht ausgerichtet.
Der Anspruch auf den Zuschlag ist jedoch subsidiär: Die Arbeitslosenversicherung richtet keine Zulagen aus, wenn für den gleichen Zeitraum eine erwerbstätige Person einen Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG für dasselbe Kind hat.