Antwort
Familienzulagen müssen zurückerstattet werden, wenn kein Anspruch bestand. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat und die Person weiter Zulagen bezieht, weil sie die zuständige Familienausgleichskasse nicht informiert hat. Falsche Angaben sind ebenfalls ein Grund, dass Familienzulagen zurückerstattet werden müssen.
Wenn der ungerechtfertigte Leistungsbezug gutgläubig erfolgt ist, kann auf die Rückerstattung verzichtet werden, sollte die Rückforderung zu einer finanziell ausserordentlich schwierigen Situation führen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.