Antwort
Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem Land erwerbstätig, in dem die Familienzulagen höher sind, so wird dort die Differenz ausgerichtet.