Antwort
Die KJFG-Finanzhilfen dürfen höchstens 50% der anrechenbaren Ausgaben betragen. Werden Finanzhilfen für mehrere KJFG-Artikel gewährt, dürfen die gewährten Finanzhilfen zusammen nicht mehr als 50% der anrechenbaren Ausgaben einer begünstigten Organisation betragen.