Wenn Sie ins Ausland umgezogen sind, unterstehen Sie grundsätzlich nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz. Aufgrund der Sozialversicherungsabkommen gibt es jedoch Ausnahmen für gewisse Personengruppen, wie z.B. Rentnerinnen und Rentner, Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder entsandte Arbeitnehmende.
Grenzgänger/innen und Bezüger/innen von Schweizer Renten, die in bestimmten EU-Staaten wohnen, können von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit werden und sich in ihrem Wohnland versichern (sogenanntes Optionsrecht). Das Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen kantonalen Stelle bzw. für Rentenbezüger/innen bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG einzureichen.
Weitere Informationen: Krankenversicherung: Versicherungspflicht