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Ich wohne im Ausland, muss ich mich trotzdem in der Schweiz krankenversichern?

Antwort

Wenn Sie ins Ausland umgezogen sind, unterstehen Sie grundsätzlich nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz. Aufgrund der Sozialversicherungsabkommen gibt es jedoch Ausnahmen für gewisse Personengruppen, wie z.B. Rentnerinnen und Rentner, Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder entsandte Arbeitnehmende.

Grenzgänger/innen und Bezüger/innen von Schweizer Renten, die in bestimmten EU-Staaten wohnen, können von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit werden und sich in ihrem Wohnland versichern (sogenanntes Optionsrecht). Das Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen kantonalen Stelle bzw. für Rentenbezüger/innen bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG einzureichen.

Weitere Informationen: Krankenversicherung: Versicherungspflicht

Weiterführende Fragen

Haben Sie Fragen zum Optionsrecht bzw. zum französisch-schweizerischen Abkommen vom 07.07.20216 betreffend die Möglichkeit der Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherung?
Suchen Sie Informationen zum Krankenversicherungsschutz bei einem vorübergehendem Aufenthalt (Ferien, Geschäftsreise, Sprachaufenthalt) in einem EG-/EFTA-Staat?
Suchen Sie Informationen betreffend die Behandlung von Versicherten aus EU- und EFTA-Staaten während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz?
Muss ich mich bei einem Umzug in die Schweiz selber um die Krankenversicherung kümmern? Wer bezahlt die Beiträge?
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