Antwort
Nein.
Wenn die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren noch nicht über eine Observationsausbildung verfügten (Art. 7b Abs. 1 Bst. e ATSV), oder wenn diese mehr als zehn Jahre zurücklag, konnte das BSV bis zum 31. März 2020 eine Übergangsbewilligung erteilen, sofern sie innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens zwanzig Personenüberwachungen für Sozialversicherungsträger durchgeführt hatten und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt waren. Diese Frist ist abgelaufen. Für die Erteilung einer Übergangsbewilligung besteht keine gesetzliche Grundlage mehr.