Antwort
- Die Bewilligung verleiht keinen geschützten Berufstitel und darf auch nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
- Die Inhaber und Inhaberinnen der Bewilligung sind verpflichtet, dem BSV unverzüglich jede wesentliche Änderung in den für die Bewilligungserteilung massgebenden Verhältnissen zu melden (insb. bei allfälligen Strafverfahren und Zivilverfahren nach Art. 28-28b ZGB).
- Die Bewilligung des BSV ersetzt nicht allfällige kantonale Bewilligungen für Privatdetektive.
- Das BSV führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber. Dieses Verzeichnis ist nicht öffentlich.