Antwort
Personen, die in den 15 Jahren nach dem Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, bekommen einen Rentenzuschlag, da bei ihnen das höhere Altersguthaben den tieferen Umwandlungssatz bis zur Pensionierung nicht auszugleichen vermag. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Geburtsjahr und vom angesparten Altersguthaben ab. Der Zuschlag beträgt höchstens 200 Franken pro Monat und wird lebenslang ausbezahlt. Wer ein Altersguthaben von mehr als 441 000 Franken hat, erhält keinen Rentenzuschlag.