Antwort
Die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit muss erheblich und fortdauernd sowie durch ein Arztzeugnis ausgewiesen sein. Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; und
- der Verlauf dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder das Risiko einer bleibenden oder zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht oder mit dem Tod zu rechnen ist; und
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss