Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor dem Betreuungsurlaub, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag.
Hat der Elternteil im Zeitpunkt des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit kein Erwerbseinkommen, bezieht jedoch ein Taggeld der Invalidenversicherung, der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militär‑ oder der Arbeitslosenversicherung, entspricht die Betreuungsentschädigung mindestens der Höhe dieses Taggeldes.
Berechnungsbeispiele:
1. Eine kaufmännische Angestellte arbeitet Vollzeit in einem Unternehmen und verdiente vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit 5400 Franken im Monat. Ihre Entschädigung beträgt also 144 Franken pro Tag: 5400 Franken mal 0,8 durch 30 Tage = 144 Franken pro Tag.
2. Bei einem selbstständigen Barbier bildet das auf den Tag umgerechnete massgebende Jahreseinkommen für die AHV die Grundlage für die Bemessung seiner Entschädigung. Dabei wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 Tage geteilt. Mit einem Jahreseinkommen von 45 000 Franken beträgt die Entschädigung also 100 Franken pro Tag: 45 000 Franken mal 0,8 durch 360 Tage = 100 Franken pro Tag.