Antwort
Personen, die in der AHV versichert sind (in der Schweiz leben oder arbeiten), das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben (Frauen: 64 Jahre / Männer: 65 Jahre) und eine Verwandte oder einen Verwandten betreuen. Als Verwandte gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Urgrosseltern, Enkel, Schwiegereltern und Stiefkinder.
Das ändert sich: Seit dem 1. Januar 2021 gelten auch die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der mit der arbeitnehmenden Person seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt, als Verwandte und begründen den Anspruch auf Betreuungsgutschriften.