Personen, die in der AHV versichert sind, in der Schweiz leben oder arbeiten, das Referenzalter noch nicht erreicht haben (65 Jahre; das Referenzalter für Frauen wird ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 schrittweise in Dreimonatsschritten von 64 auf 65 Jahre angehoben) und eine Verwandte oder einen Verwandten betreuen. Als Verwandte gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Urgrosseltern, Enkel, Schwiegereltern und Stiefkinder.
Das ändert sich: Seit dem 1. Januar 2021 gelten auch die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der mit der arbeitnehmenden Person seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt, als Verwandte und begründen den Anspruch auf Betreuungsgutschriften.