Antwort
Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben IV- und AHV-Versicherte. In der IV gilt der Anspruch sowohl für Minderjährige als auch für Erwachsene. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss bei erwachsenen Versicherten mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehen.