Antwort
Der Adoptionsurlaub wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Somit darf der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen, wenn ein solcher Urlaub bezogen wird. Während des Adoptionsurlaubs werden der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge (BVG) und der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) weitergeführt.