Antwort
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, der Familienausgleichskasse jede Änderung zu melden, die sich auf den Anspruch auf Familienzulagen auswirken kann. Unterlassen sie dies, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Der Arbeitgeberwechsel muss der Familienausgleichskasse des früheren Arbeitgebers mitgeteilt werden. Kennt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die zuständige Familienausgleichskasse nicht, ist diese beim früheren Arbeitgeber anzufragen. Ausserdem kann der Name der neuen Kasse über das Familienzulagenregister in Erfahrung gebracht werden.