Ein Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder besteht nur, wenn dies in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung so geregelt ist. Solche Abkommen hat die Schweiz mit den Staaten der EU und der EFTA abgeschlossen. Gestützt auf diese Abkommen werden für Staatsangehörige der EU und EFTA die Familienzulagen für Kinder, die in den jeweiligen Vertragsstaaten wohnen, ausgerichtet. Anerkannte Flüchtlinge sind den EU- und EFTA-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Arbeitet z.B. ein Elternteil in der Schweiz und lebt das Kind in einem EU-Staat, kann der Elternteil für dieses Kind grundsätzlich Familienzulagen beziehen, sofern er eine Staatsbürgerschaft der Schweiz, einem EU-oder EFTA-Staat hat oder anerkannter Flüchtling ist.
Für das Vereinigte Königreich gilt aufgrund des BREXIT Folgendes:
- Personen (britische, schweizerische und EU-Staatsangehörige), die sich bereits vor dem 1. Januar 2021 in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit dem Vereinigten Königreich befanden, haben weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Ein solcher Anspruch besteht auch für Kinder, die nach dem Stichtag geboren werden.
- Für Personen, welche sich frühestens seit dem 1. Januar 2021 in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit dem Vereinigten Königreich befinden, erfolgt kein Export der Familienzulagen.
In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser unter bestimmten Voraussetzungen an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin entsandt werden.